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Artenschutz 2002

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Informationen zum Artenschutzrecht

Stand: 01.04.02

 

Für Halter von Tieren der besonders geschützten Arten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)* vom 25.03.02 (BGBl. 1, S. 1193 ff), d.h. Anhang A und B der EG‑Verordnung 338/97 * (zuletzt geändert durch EG-VO 1579/2001, Abl. EG Nr. L209 S 14 ff) und Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)* vom 14.10.99 (BGBl. 1, S. 1955 ff) gelten nachfolgende Vorschriften. Die Schutzstufen ergeben sich aus den Listen in der Anlage.

 Kennzeichnung

In den § § 7-11 der BArtSchV ist geregelt, dass der Halter von Tieren der besonders geschützten Arten diese nach Maßgabe der Anlage 6 zu kennzeichnen hat. Zu verwenden sind folgende Kennzeichnungsmethoden:

für Vögel          1.) geschlossener Ring

2.) wenn das nicht möglich ist: a) für Vögel des Anhang A ab 200g Gewicht Transponder b) für alle anderen Vögel offene Ringe

3.) wenn das nicht möglich ist: Dokumentation äußerlicher Merkmale oder sonstige von meiner Behörde festzulegende Kennzeichen

 für Säugetiere und Reptilien:

1.) ab 200g Gewicht, bei Schildkröten ab 500g, Transponder. Für die Arten Geochelone radiata,(Strahlenschildtürüft), Testudo hermanni (Griechische Landschildkröte), T. graeca (Maurische Landschildkröte), T. marginata (Breitrandschildkröte), Acrantophis-madagascariensis (Madagaskar-Boa), A. dumerili (Südliche Madagaskar-Boa) und Sanzinia madagascariensis (Madagaskar‑Hundskopfboa) alternativ die Fotodokumentation.

2.) bei allen anderen Arten ist die Fotodokumentation dann vorgesehen, wenn ein Transponder im Einzelfall wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere nicht gesetzt werden kann.

Weitergehende Informationen zur Fotodokumentation sind einer gleichlautenden Publikation der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V. (DGHT), Postfach 14 21, 53351 Rheinbach, Tel.: 0 22 25 / 70 33 33, Fax 0 22 25 / 70 33 38 zu entnehmen.

Die Kennzeichen (Ringe und Transponder) sind ausschließlich von den beiden folgenden, vom Bundesumweltministerium. zugelassenen Vereinen zu beziehen:

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA), Postfach 11 10,

76707 Hambrücken, Tel.: 07255/2800, Fax: 07255/8355, E-Mail: gs@bna-ev.de, Internet: http://www.bna.ev.de

 ‑        Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Postfach 1420,

63205 Langen, Tel.: 06103/910724, Fax: 06103/910733, E‑Mail: info@zzf.de  Internet: http://www.zzf.de 

Die Kennzeichen dürfen nur bis zum Ende des Jahres, für das sie ausgegeben werden, verwendet werden. Unbenutzte oder durch Tod freigewordene Kennzeichen sind an die Ausgabestelle oder an mich zurückzugeben oder zu vernichten; hierüber ist die Ausgabestelle unverzüglich zu informieren.

 Ich weise noch darauf hin, dass das Fehlen der vorgeschriebenen Kennzeichnung als Ord­nungswidrigkeit nach § 13 Nr. 5 BArtSchV in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. ') BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,‑ EURO geahndet werden kann.

 Meldenflicht/Nachweispflich

Zu‑ und Abgänge von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten sind gemäß § 6 Abs. 2 BA‑rtSchV der örtlich zuständigen Artenschutzbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist die legale Herkunft der Tiere nachzuweisen. Ausgenommen sind die in Anlage 5 zur BArtSchV aufgeführten Arten (siehe Anlage). 

Bei Tieren des Anhang A sind dazu Kopien der EG‑Bescheinigung vorzulegen. Bei Tieren des Anhang B kann ein Schreiben nach beiliegendem Muster ("Bestätigung für Nachweis- und Meldezwecke") verwendet werden oder es können Rechnungen, Quittungen, alte Fotos, Zeugenaussagen über den Erwerb, Zuchtbestätigungen oder ähnliches vorgelegt werden. Bei eigenen Nachzuchten ist das Nachweisbuch (siehe unten) im Original vorzulegen. Sofern "alte" CITES‑Bescheinigungen vorhanden sind, gelten diese weiterhin als Legalitätsnachweis. 

Sollten Tiere verenden, so sind evtl. vorhandene Bescheinigungen gemäß 7 Abs. 2 der EG‑VO 1808/2001 (DVO, Abl. EG Nr. L250 S. 1 ff) im Original zurückzugeben.

 Buchführungspflicht

Der Nachweis der Nachzucht im Sinne des § 49 BNatschG und Art. 24 der EG‑VO 1808/2001 ist durch ein sogenanntes "Aufnahme‑ und Auslieferungsbuch" (=Nachweisbuch) zu führen. Das Buch kann beim ‑BNA oder beim ZZF (Anschriften siehe oben) bezogen wer­den. In dem Buch sind alle besonders geschützten Tiere einzutragen,

 EG‑Bescheinigungen

EG‑Bescheinigungen (früher: CITES‑Bescheinigungen) sind nur noch erforderlich bei Tieren des Anhang A zur Vermarktung, zur Ausfuhr-/Wiederausführ und zum Transport.

Für Tiere des Anhang B werden, unabhängig von den weiterhin bestehenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen, für den innergemeinschaftlichen Verkehr (Vermarktung) EG-Bescheinigungen nicht erteilt. Vielmehr ist die Vermarktung erlaubt, wenn die rechtmäßige Herkunft belegt werden kann (siehe oben Nachweispflicht). Für diese Arten werden Bescheinigungen nur für die Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz (Mallwitzstrasse 1-3, 53177 Bonn, Tel.: 0228/8491-0, Fax: 0228/8491-470) als Grundlage für eine Ausfuhrgenehmigung benötigt, sofern Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft exportiert werden sollen.

Zur Beantragung von EG-Bescheinigungen ist beiliegender Vordruck zu verwenden.

Der Antrag ist zu richten an:                          Regierungspräsidium Darmstadt

                                                                    Dezernat VI 53.4

                                                                    Wilhelminenstrasse 1‑3

                                                                    64278 Darmstadt

Dem Antrag sind Unterlagen über die Herkunft der Tiere (s.o. Nachweispflicht) sowie die Buchführung im Original (bei Nachzuchten, siehe oben) vorzulegen. Um EG‑Bescheinigungen für Nachzuchten erteilen zu können, muß die Legalität der Elterntiere nachgewiesen sein, da­her sind Kopien der Herkunftsnachweise der Elterntiere dem Antrag beizufügen.

* Der vollständige Text der Bundesartenschutzverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes ist erhältlich bei

der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn. Der vollständige Text der EG-Verordnungen

338/97 und 1808/2001 ist erhältlich bei der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln.

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Hier kann eine amtliche Bestandsmeldung der Naturschutzbehörde Darmstadt herunter geladen werden:

Bestandsmeldung.pdf

 

Hier kann eine Antrag auf Cites der Naturschutzbehörde Darmstadt heruntergeladen werden:

Citesantrag.pdf

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Stand: 02. Februar 2011