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Auszug
aus der „Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV)“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005, Seiten 258 bis 317 § 3 Verbote
für nicht besonders geschützte Tierarten (1)
Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten: -
Castor canadensis Amerikanischer Biber -
Chelydra serpentina Schnappschildkröte -
Macroclemys temminckii Geierschildkröte -
Sciurus carolinensis Grauhörnchen. Die
Regelung des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt
unberührt. (2)
Es ist verboten, 1.
lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe
vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben, 2.
Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten. (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. §
5 Teile
und Erzeugnisse Ohne
weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres
erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes
sind 1.
alle Teile und Erzeugnisse von Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.
die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der
dort genannten Arten, 3. andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt. §
6 Aufnahme-
und Auslieferungsbuch (1)
Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme-
und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen
in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das
Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen;
die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß. Bei der Abgabe
von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des
Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder
Erzeugnisse über 250 Euro beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse mit
anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse
entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,
Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige
Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist. (2)
Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht 1.
für Pilze der in § 2 Abs.1 Satz 1 aufgeführten und für Tiere der
nachstehenden Arten, soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der
Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht: -
Acipenseriformes spp. - Störartige – ausgenommen tote Exemplare, Teile
und Erzeugnisse -
Austropotamobius torrentium - Steinkrebs -
Helix aspersa Gefleckte - Weinbergschnecke -
Helix pomatia - Gewöhnliche Weinbergschnecke -
Homarus gammarus - Hummer, 2.
für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzenarten, 3.
soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt
wird, 4.
für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes
nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung
sichergestellt ist, 5.
für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und
Pflanzen, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, im Sinne von Artikel 2
Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über
den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
834/2004 vom 28. April 2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40) geändert worden ist. (3)
Die Bücher mit den Belegen sind den in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes
bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4)
Die Bücher mit den Belegen sind nach Maßgabe des Satzes 2 fünf Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr
gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere
Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. § 7 Haltung
von Wirbeltieren (1)
Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs.1 Satz 1 genannten
Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen
und der Halter 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die
Haltung und Pflege der Tiere hat und 2.
über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten,
dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den
tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Satz 1 gilt nicht für Greifvögel
der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I
S. 2040), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S.
1955) geändert worden ist, aufgeführten Arten. Das Vorliegen der
Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen. (2)
Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage
5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der
Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art,
Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und
Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere
ist unverzüglich anzuzeigen. (3)
Für Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung
Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht
entgegenstehen. §
12 Kennzeichnungspflicht Wer
lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten
Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat
nach Maßgabe 1. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1
bis 3, 5 und 7, 2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Abs. 4 und 6
zu erfolgen. §
13 Kennzeichnungsmethoden (1)
Für die Kennzeichnung sind die Kennzeichnungsmethoden zu verwenden, die in
Anlage 6 Spalte 2 bis 6 mit einem Kreuz (+) bei den jeweiligen Tierarten
bezeichnet sind, sowie für Vogelarten der offene Ring gemäß Satz 2. Sind
nach Satz 1 mehrere Kennzeichnungsmethoden vorgesehen, sind die Tiere mit
einem Kennzeichen in der folgenden Rangfolge zu versehen: 1.
gezüchtete Vögel vorrangig mit dem geschlossenen Ring; 2.
Vögel, die nicht unter Nummer 1 fallen, vorrangig nach Wahl des Halters mit
dem offenen Ring oder dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation; 3.
Säugetiere vorrangig mit dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation
oder mit sonstigen Kennzeichen; 4.
Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit dem Transponder oder der
Dokumentation. Die
Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als
200 Gramm, bei Schildkröten weniger als 500 Gramm, wiegen oder ein solches
Gewicht nicht erreichen können. Das Absehen von der jeweils als vorrangig
bezeichneten Kennzeichnungsmethode bedarf der Zustimmung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde. Diese kann das Absehen von den als vorrangig
bezeichneten Kennzeichnungsmethode zulassen, wenn diese wegen körperlicher
oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere einschließlich des
Unterschreitens der in Satz 3 genannten Gewichtsgrenzen nicht angewandt werden
können. In diesem Fall sind unter den Voraussetzungen von Satz 5 andere für
die betreffende Art mit einem Kreuz (+) bezeichneten Kennzeichnungsmethoden
anzuordnen. Soweit dies nicht möglich ist, können weitere geeignete
Kennzeichnungsmethoden, insbesondere molekulargenetische Methoden,
zugelassen werden. Die Entscheidung nach Satz 5 ist mit der Auflage zu
verbinden, die Kennzeichnung nachzuholen, sobald mit einem Fortfall der in
Satz 5 genannten Hindernisse gerechnet werden kann. Für Tiere der in Anlage 6
Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 2 bis 6 nicht mit einem Kreuz
(+) bezeichnet sind, sowie für Hybride von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten
Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter
spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode
zu beantragen. Satz 7 gilt entsprechend. (3)
Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung
individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht.
Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die
zumindest Angaben umfassen muss zu Größe und Länge, Gewicht, Geschlecht
und Alter, sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. Die
Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen
der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Eine Mehrfertigung der ersten
Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs. 2 beizufügen, weitere
Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
Verlangen vorzulegen. § 14 Ausnahmen
von der Kennzeichnungspflicht (1)
Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt, wenn ein verletztes,
hilfloses oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen
und es wieder in die Freiheit zu entlassen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 12
zulassen für Wirbeltiere, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen
oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden. (2)
Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt auch, wenn ein Wirbeltier im
Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit
einem Kennzeichen versehen ist. Vor Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht
angebrachte Kennzeichnungen, die nicht unter Satz 1 fallen, kann die nach
Landesrecht zuständige Behörde als Kennzeichnung im Sinne des § 12
anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist. §
15 Ausgabe
von Kennzeichen (1)
Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder
zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen ausgegeben werden: 1.
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. 2.
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. Sie
ermöglichen nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu
denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern. (7)
Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel. §
16 Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 Abs. 2 ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an
andere abgibt oder züchtet. (2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des
Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 4 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es
anlockt, fängt oder tötet, 2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Buch nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 3.
entgegen § 6 Abs. 3 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt, 5.
entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 10.
entgegen § 12 Satz 1 und 2 Nr. 1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, oder Kennzeichen
ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde verändert oder
entfernt, 11.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 9 die Festlegung einer verbindlichen
Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 12.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 4 eine dort genannte Unterlage nicht beifügt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6
Abs. 1 Satz 2
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