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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil 1 Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) vom 25.03.2002 Abschnitt 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten § 42 andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten,
(2) Es ist ferner verboten,
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
§ 43 (1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach 5 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen
(4) Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassen Maßnahme vorgenommen Werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt. (5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich Jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landes. recht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden. (6) Abweichend von den Verboten des § 42 Ab5. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten Ist es vorbehaltlich jagdrechtlichen Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere auszunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen. (7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. (8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
§ 44 (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz. Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen (1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kästen des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann. die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person, darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem, Abschnitt unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten. (2)Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so worden sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen. (3)Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen. (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1. aus dem Erlös entschädigt. (5)Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die .Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt sein mussten. (6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. §48 (1) Für seine Amtshandlungen. nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz (Gebühren und Auslagen). (2) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucherschutz , Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vorn Verwaltungskostengesetz geregelt werden. §49 (1)Wer
(2)Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist , Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Aufnehme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle das Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur Verlangt worden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht besteht. (3)Soweit nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen Ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen. (4)Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. § 47 gilt entsprechend; § 47 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann. §50 Auskunfts- und Zutrittsrecht (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 44 oder noch Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen, (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, Soweit dies erforderlich Ist, Im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Ergänze in der Vorschriften §62 (1) Von den Verboten das § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werde kann, wenn
Bußgeld- und Strafvorschriften § 65 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Eure, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
§ 66 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine, in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht. (3) Wer In den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. §67 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach 5 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen w Orden, so können
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